15. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 15.1 Unter diesem Titel führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei als beschuldigte Person zwar in keiner Weise zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet gewesen. Dem Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014 sei betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Taten nicht bloss bestritten, sondern im Gegenzug die Opfer verunglimpft, ihnen unseriösen Lebenswandel oder gar strafbare Handlungen unterstellt habe.