14.12 Insgesamt liegen keine objektiv nachvollziehbaren Veränderungen beim Beschwerdeführer vor, die für einen tatsächlichen Wandel zum Besseren sprechen würden. Die innere Einstellung des Beschwerdeführers hat sich offensichtlich nicht verändert und er hat sich auch während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug nicht mit seinen Taten oder seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt. Für die Kammer ergibt sich eine äusserst ungünstige Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt. Das Kriterium ist mit der Vorinstanz klar negativ zu gewichten.