10 nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 79 f.) verwiesen werden, welche sich bereits einlässlich mit diesem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021 zum zutreffenden Schluss gekommen ist, die Ausführungen des Gutachters seien nachvollziehbar und schlüssig.