Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Auch die pauschalen Vorbringen, das Gutachten sei vor allem in Hinblick auf eine Massnahme angeordnet worden und der Gutachter habe sich nicht zur Differenzialtheorie geäussert, ändern – insbesondere für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit –