Aus dem Vollzugsbericht geht somit nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht hervor, dass sich die Täterpersönlichkeit verbessert hätte. 14.11 Schliesslich vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von med. pract. E.________ vom 21. September 2020 nicht zu überzeugen. Dass es sich dabei um ein Aktengutachten handelt, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht per se gegen dessen Validität (BGE 127 I 54 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3).