Im Gegenteil habe er mehrfach wiederholt, er sei unschuldig, habe keine Delikte begangen, sie hätten ihm die Delikte angehängt und er brauche daher keine diesbezüglichen Gespräche. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der deliktrelevanten Verhaltensweisen oder Einstellungen eine Entwicklung gemacht habe oder sich deliktpräventive Eigenschaften oder Haltungen habe aneignen können (amtliche Akten BVD, pag. 1252). Aus dem Vollzugsbericht geht somit nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht hervor, dass sich die Täterpersönlichkeit verbessert hätte.