_ vom 7. Dezember 2022 hinsichtlich der Täterpersönlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. So lässt sich dem Vollzugsbericht namentlich entnehmen, eine legalprognostische Einschätzung könne nicht vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer keine störungsund/oder deliktorientierte Therapie besucht habe, keine Tatbearbeitungsgespräche geführt worden seien und der Beschwerdeführer sich nicht bereit erklärt habe, sich mit seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten sowie den deliktrelevanten Verhaltensmustern auseinanderzusetzen.