der Boden entzogen. Zwar trifft es zu, dass diese Verurteilung isoliert betrachtet zu wenig relevant ist, um die bedingte Entlassung nicht zu gewähren – Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit können daraus aber ohne Weiteres gezogen werden. Namentlich lassen sich darin prognostisch zu berücksichtigende Merkmale erkennen, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. Impulsivität, Aggressivität und eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art.