Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer somit keineswegs überzeugend bewiesen, dass er nicht in die Kategorie der rückfälligen Täter falle. Zudem lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung nicht deliktfrei, sondern machte sich am 14. und 15. März 2013 insbesondere der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, indem er mit zwei Schwertern und einem Messer vor der Eingangstür seines Domizils erschien und gegenüber den Beamten – welche mit der sofortigen Anhaltung und Zuführung des Beschwerdeführers an das tagende Gericht beauftragt waren – in bedrohlicher