die letzte Tat beging er 3 Tage vor seiner ersten Verhaftung. Dass er anschliessend bis zu seiner Verurteilung rund 10 Jahre später keine weiteren einschlägigen Delikte verübt hat, ist folglich nicht auf eine nachhaltige Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Besseren zurückzuführen, sondern liegt nach Auffassung der Kammer daran, dass er vom laufenden Strafverfahren Kenntnis erlangt hat und sich bis zu seiner Verurteilung regelmässig in Untersuchungshaft befand bzw. unter der Auflage von Ersatzmassnahmen stand (amtliche Akten BVD,