Dass er dies nicht tat, ist in Einklang mit der Vorinstanz erheblich negativ zu gewichten. 14.9 Inwiefern der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens und seiner Verurteilung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, ist nicht ersichtlich. So wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erklärt, in der Zeit von ca. 1. Juni 2001 bis 23. Mai 2005 16 Personen wissentlich und willentlich mit HIV angesteckt zu haben (amtliche Akten BVD, pag. 206 und pag. 334 Rückseite). Die Strafuntersuchung wurde am 24. Februar 2005 eröffnet (amtliche Akten BVD, pag.