Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht nachvollziehbar. Sie befremdet umso mehr, als es sich bei den Anlassdelikten offensichtlich nicht um Bagatellen handelt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund von Art. 74 Abs. 4 StGB wäre zu erwarten gewesen, dass er sich während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug freiwillig und ausführlich mit den Anlasstaten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Dass er dies nicht tat, ist in Einklang mit der Vorinstanz erheblich negativ zu gewichten.