_ führte aus, dass keine fixierte Behandlungsunfähigkeit bestehe. Die Situation verändere sich umgehend, sofern der Beschwerdeführer die Tatbegehung eingestehen könnte und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auch auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulassen (amtliche Akten BVD, pag. 915). Dem Beschwerdeführer ist somit zu widersprechen, wenn er vorbringen lässt, eine Therapie könne die Rückfallgefahr nicht senken. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht nachvollziehbar.