Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Das gilt auch, wenn keine ambulante oder stationäre Therapie angeordnet wurde (vgl. Beschluss des Berner Obergerichts SK 19 180 vom 16. September 2019 E. 17.1 f.; KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art.