Insbesondere darf von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeitet und sich mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6).