Der mehrfach vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe die Tat stets bestritten, weshalb keine Einsicht und Reue erwartet werden könne, greift somit klar ins Leere. 14.8 Sodann verkennt der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Insbesondere darf von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeitet und sich mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt.