Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen – sein «Recht, die Tat stets zu bestreiten», ist dadurch keineswegs verletzt und er wird auch nicht «ein 2. Mal fürs gleiche [sic!] Verurteilt [sic!]» (pag. 65). Der mehrfach vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe die Tat stets bestritten, weshalb keine Einsicht und Reue erwartet werden könne, greift somit klar ins Leere.