che Taten besteht» (pag. 6), sondern zeugt von fehlendem Problembewusstsein und fehlender Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dass er auch mehr als 10 Jahre nach seiner Verurteilung keinerlei Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und sich nach wie vor als Opfer eines Justizirrtums sieht, erachtet die Kammer legalprognostisch als äusserst ungünstig. Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen – sein «Recht, die Tat stets zu bestreiten», ist dadurch keineswegs verletzt und er wird auch nicht «ein 2. Mal fürs gleiche [sic!]