Zudem stellen die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen) und ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Nach Ansicht der Kammer zeigt das stetige Bestreiten der Taten entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen keineswegs, «dass keine Rückfallgefahr für sol-