Die Uneinsichtigkeit eines Straftäters spricht zwar grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant. Zudem stellen die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen) und ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5).