14.7 Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten rechtskräftig verurteilt, seine Schuld gilt somit als bewiesen. Daran vermögen weder der pauschale Hinweis auf den Indizienprozess noch die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor AIDS, Blut und Corona etwas zu ändern. Die Uneinsichtigkeit eines Straftäters spricht zwar grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant.