7 14.6 Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten ausgeführt hat, lässt in Einklang mit der Vorinstanz Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. In diesem Fall ist es entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht zulässig, die Umstände der Straftat zu berücksichtigen (BGE 103 Ib 27). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine erneute Verurteilung des Beschwerdeführers für die gleiche Tat handeln soll. 14.7 Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten rechtskräftig verurteilt, seine Schuld gilt somit als bewiesen.