Der Beschwerdeführer sei zu keiner Therapie verurteilt worden und könne somit auch nicht dazu gezwungen werden (pag. 65 f.). 14.5 Die Kammer kann sich den substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Täterpersönlichkeit vollumfänglich anschliessen. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist – teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen – auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.