Die Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Beamte seien zu wenig relevant, um die vorzeitige Entlassung nicht zu erteilen. Aus dem Gutachten von Herr Dr. (recte: med. pract.) E.________ komme klar hervor, dass eine ambulante Therapie keinen Sinn mache, denn der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, eine zu machen. Das werde auch bis am Ende der Strafe so bleiben. Eine Therapie könne somit die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nicht senken. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Therapie verurteilt worden und könne somit auch nicht dazu gezwungen werden (pag.