Es bestehe aber keine fixierte Behandlungsunfähigkeit. Die Situation verändere sich umgehend, sofern der Beschwerdeführer die Tatbegehung eingestehe und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auch auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulassen (pag. 47 f.). 14.4 Im Rahmen seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholen, er habe die Tat stets bestritten und es habe nie einen klaren und sicheren Beweis gegeben, sondern die Verurteilung sei nur auf Basis der inneren Überzeugung des Gerichts und Indizien ausgesprochen worden.