Der Gutachter habe sich nicht zu einer normalen vorzeitigen Entlassung nach der Differenzialtheorie geäussert. Ausserdem seien Zusatzfragen der Verteidigung nicht zugelassen worden. Diese wären jedoch für dieses Verfahren wichtig gewesen (pag. 7 f.). 14.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, die Tatschwere lasse Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu, weshalb sie unter diesem Titel zu berücksichtigen sei. Es könne in diesem Zusammenhang nicht von einer «nochmaligen Verurteilung für die gleiche Tat» die Rede sein. Bezüglich der Unmöglichkeit einer Veränderung der Persönlichkeit bzw. Untherapierbarkeit sei daran zu erinnern, dass med.