6 ben habe. Die Täterpersönlichkeit könne heute somit nicht negativ bewertet werden. Sie habe sich verbessert, wie aus dem Bericht der JVA C.________ hervorgehe. Das Gutachten von «Herr E.________» sei nicht massgebend, denn es sei mehrheitlich ein Aktengutachten. Die Fragen seien nicht betreffend die Konditionen einer vorzeitigen Entlassung gestellt worden, sondern in Anbetracht einer Massnahme. Der Gutachter habe sich nicht zu einer normalen vorzeitigen Entlassung nach der Differenzialtheorie geäussert.