Seit der Beschwerdeführer inhaftiert sei, spreche nichts dafür, dass er ohne Rücksicht auf die anderen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Er befolge die Regeln, sei vertrauenswürdig in der Arbeit und selbständig. So könne er seine selbständige Arbeit als Musiker wieder aufnehmen und sich, ohne straffällig zu werden, wieder eingliedern. Das sei wichtig für eine vorzeitige Entlassung, nicht seine Tat. Er verschliesse sich nicht, da er sich positiv in der Arbeit entfaltet habe und ein internes Konzert gege-