Der Beschwerdeführer sei bereit, an Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken, sofern diese dazu dienen, ihm die vorzeitige Entlassung zu gewähren. Dies sei bis heute nicht der Fall gewesen, da die Behörden immer nur auf eine Therapie gedrängt hätten. Konkrete Entlassungsvorbereitungen seien nie vorgeschlagen worden. Die Verweigerung einer Therapie könne somit nicht negativ ins Gewicht fallen. Seit der Beschwerdeführer inhaftiert sei, spreche nichts dafür, dass er ohne Rücksicht auf die anderen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge.