Er sei auch nach Eröffnung des Strafverfahrens nie rückfällig geworden. Betreffend häusliche Gewalt gebe es auch keine direkte Rückfallgefahr, da der Beschwerdeführer geschieden sei und keine Freundin habe (pag. 6). Es brauche keine Einsicht in die Tat, denn es könne von jemandem, der die Tat stets bestritten habe, nicht verlangt werden, dass dieser die Tat für eine vorzeitige Entlassung gestehe. Vielmehr sei wichtig, dass er Einsicht in die Folge der Tat gewonnen habe. Reue könne er auch nicht zeigen, da er die Tat stets bestritten habe und diese nie mit absoluter Sicherheit bewiesen worden sei.