Dies sei falsch, denn der Beschwerdeführer könne bei der Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht nochmals für die gleiche Tat verurteilt werden. Nicht die begangene Tat sei massgebend, sondern die Legalprognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen sei. Der Beschwerdeführer habe die Taten stets bestritten und stets betont, er würde so etwas nie machen. Das zeige bereits, dass keine Rückfallgefahr für solche Taten bestehe. Er sei auch nach Eröffnung des Strafverfahrens nie rückfällig geworden.