Insgesamt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers offensichtlich negativ zu bewerten sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 71). 14.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe die Tat selbst und die Art, wie sie begangen worden sei, zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies sei falsch, denn der Beschwerdeführer könne bei der Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht nochmals für die gleiche Tat verurteilt werden.