5 tung betreffend Persönlichkeits- und Tatauseinandersetzung deshalb erheblich negativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70). Es sei nicht ersichtlich, dass im Strafvollzug eine nachhaltige und positive Einstel- lungs- und Verhaltensänderung eingetreten wäre. Vielmehr streite der Beschwerdeführer die Tatbegehung bis heute ab (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70 f.). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers offensichtlich negativ zu bewerten sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag.