Weiter erinnerte die Vorinstanz daran, dass der Gefangene bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen «aktiv mitzuwirken» habe. Insbesondere dürfe von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeite und sich mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetze. Tue er dies nicht, sei seine Weigerung als negatives Prognoseelement zu gewichten. Therapiearbeit im Strafvollzug sei keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Dies gelte auch dann, wenn keine ambulante oder stationäre Therapie angeordnet worden sei. Insgesamt falle die verweigernde Hal-