Es sei nach wie vor auf die nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2020 abzustellen und davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Persönlichkeit keine wesentlichen Veränderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies müsse umso mehr gelten, als selbst der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, seine Persönlichkeit habe sich seit seinem Prozess vor zehn Jahren nicht geändert (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70). Weiter erinnerte die Vorinstanz daran, dass der Gefangene bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen «aktiv mitzuwirken» habe.