_ vom 21. September 2020, des Vollzugsberichts der JVA C.________ vom 7. Dezember 2022 sowie des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. April 2023 zusammen. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 68 ff.). Mit Blick auf diese Grundlagen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verschliesse sich einer Behandlung bzw. einer Auseinandersetzung mit seinen Taten, seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften – trotz Vorliegens einer forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit – bis heute.