14. Täterpersönlichkeit 14.1 Die Vorinstanz stellte mit Verweis auf die Feststellungen des Obergerichts zur objektiven und subjektiven Tatschwere im Urteil vom 11. April 2014 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äusserst skrupellosen und hinterhältigen Täter handle, von dem eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe und der ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Ferner habe ihn auch das laufende Strafverfahren nicht davon abhalten können, weitere Delikte zu begehen.