4 13. Vorleben Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dieses falle aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und eines Lebens in weitgehend geordneten Verhältnissen positiv ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 66). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorgebracht hat (vgl. pag. 6), erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich seines Vorlebens.