65 ff.; E. 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 des angefochtenen Entscheids). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde weitgehend darin erschöpft, die Vorbringen, die vor der Vorinstanz bereits dargelegt wurden, zu wiederholen. Auf den angefochtenen Entscheid geht der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – erst ab S. 5 der Beschwerde ein. Die Kammer beschränkt die nachfolgenden Erwägungen deshalb vorwiegend auf die beschwerdeführerischen Vorbringen ab S. 5 (pag. 6) der Beschwerde.