Darin hielt er an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag. 63 ff.). Sowohl die Vorinstanz (pag. 81) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 91) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 8. Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 95 f.). II. Formelles