7. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 47 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 49 f.). Diese verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 55). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Schreiben vom 23. August 2023 ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag.