3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (recte: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID; nachfolgend: Vorinstanz]). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 13 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. Februar 2023 beantragten die BVD die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten Vorinstanz, pag.