2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung auf den 7. Januar 2023 und deren beabsichtigten Nichtgewährung (amtliche Akten BVD, pag. 1253 ff.). Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Januar 2023 Stellung und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD, pag. 1262 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (amtliche Akten BVD, pag. 1269 ff.).