Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 281 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Mai 2023 (2023.SIDGS.147) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 11. April 2014 erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der mehrfachen schweren Körper- verletzung und des mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten schuldig und verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter An- rechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 458 Tagen (SK 13 189; amt- liche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 204 ff.). Eine gegen das oberinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_768/2014 vom 24. März 2015 im Schuld- und Strafpunkt ab (amtliche Akten BVD, pag. 368 ff.). Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 11. April 2014 (Urteilsdatum) an und wurde am 30. Juni 2015 in die Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend: JVA C.________) eingewiesen. Am 7. Januar 2023 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 7. Januar 2028 (amtliche Akten BVD, pag. 410 Rückseite f.). 2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung auf den 7. Januar 2023 und deren beabsichtigten Nichtgewährung (amtliche Akten BVD, pag. 1253 ff.). Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Januar 2023 Stellung und beantragte seine be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD, pag. 1262 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (amtliche Ak- ten BVD, pag. 1269 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (recte: Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern [SID; nachfolgend: Vorinstanz]). Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ferner er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin (amtliche Akten Vor- instanz, pag. 13 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. Februar 2023 bean- tragten die BVD die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 22 ff.). Der Beschwerdeführer reichte seine Schlussbemerkungen am 13. März 2023 ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 29 f.). 4. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 62 ff.). 2 5. Gegen diesen Entscheid erhob der weiterhin durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Weiter beantragte er, ihm sei eine amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtli- che Verteidigerin zu ernennen (pag. 1 ff.). 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 30. Juni 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 41 f.). 7. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 47 f.). Mit Verfügung vom 17. Ju- li 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gebo- ten (pag. 49 f.). Diese verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2023 auf eine Stellung- nahme und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 55). Der Beschwer- deführer reichte seine Replik mit Schreiben vom 23. August 2023 ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag. 63 ff.). Sowohl die Vorinstanz (pag. 81) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 91) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 8. Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aus- sicht gestellt (pag. 95 f.). II. Formelles 9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2023 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 2. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer 3 Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. No- vember 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 12. Der Beschwerdeführer hat am 7. Januar 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei ei- nem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Ge- fahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesge- richts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Febru- ar 2019 E. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 65 ff.; E. 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 des angefochtenen Entscheids). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde weitgehend darin er- schöpft, die Vorbringen, die vor der Vorinstanz bereits dargelegt wurden, zu wie- derholen. Auf den angefochtenen Entscheid geht der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – erst ab S. 5 der Beschwerde ein. Die Kammer beschränkt die nachfol- genden Erwägungen deshalb vorwiegend auf die beschwerdeführerischen Vorbrin- gen ab S. 5 (pag. 6) der Beschwerde. 4 13. Vorleben Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dieses falle aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und eines Lebens in weitgehend ge- ordneten Verhältnissen positiv ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 66). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer anschliessen. Zumal der Beschwerde- führer diesbezüglich keine Einwände vorgebracht hat (vgl. pag. 6), erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich seines Vorlebens. 14. Täterpersönlichkeit 14.1 Die Vorinstanz stellte mit Verweis auf die Feststellungen des Obergerichts zur ob- jektiven und subjektiven Tatschwere im Urteil vom 11. April 2014 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äusserst skrupellosen und hinterhältigen Täter handle, von dem eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe und der ohne Rück- sicht auf die körperliche Unversehrtheit anderer Personen das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Ferner habe ihn auch das laufende Strafver- fahren nicht davon abhalten können, weitere Delikte zu begehen. Diese Umstände würden offensichtlich negativ ins Gewicht fallen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67). Sodann fasste die Vorinstanz den vorliegend wesentlichen Inhalt des forensisch- psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 13. Dezember 2010, der Beantwortung der Ergänzungsfragen von Dr. med. D.________ vom 26. Mai 2011, des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von med. pract. E.________ vom 21. September 2020, des Vollzugsberichts der JVA C.________ vom 7. Dezember 2022 sowie des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. April 2023 zusammen. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten Vor- instanz, pag. 68 ff.). Mit Blick auf diese Grundlagen hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verschliesse sich einer Behandlung bzw. einer Auseinanderset- zung mit seinen Taten, seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigen- schaften – trotz Vorliegens einer forensisch relevanten Behandlungsbedürftigkeit – bis heute. Es sei nach wie vor auf die nachvollziehbaren und schlüssigen gutach- terlichen Einschätzungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2020 abzustellen und davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Persönlichkeit keine wesentlichen Veränderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies müsse umso mehr gelten, als selbst der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, seine Per- sönlichkeit habe sich seit seinem Prozess vor zehn Jahren nicht geändert (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70). Weiter erinnerte die Vorinstanz daran, dass der Gefangene bei Sozialisierungs- bemühungen und Entlassungsvorbereitungen «aktiv mitzuwirken» habe. Insbeson- dere dürfe von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeite und sich mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetze. Tue er dies nicht, sei seine Weigerung als negatives Prognoseelement zu gewichten. Therapiearbeit im Strafvollzug sei keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber. Dies gelte auch dann, wenn keine ambulante oder stationäre Therapie angeordnet worden sei. Insgesamt falle die verweigernde Hal- 5 tung betreffend Persönlichkeits- und Tatauseinandersetzung deshalb erheblich ne- gativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70). Es sei nicht ersichtlich, dass im Strafvollzug eine nachhaltige und positive Einstel- lungs- und Verhaltensänderung eingetreten wäre. Vielmehr streite der Beschwer- deführer die Tatbegehung bis heute ab (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 70 f.). Insgesamt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Täterpersönlichkeit des Be- schwerdeführers offensichtlich negativ zu bewerten sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 71). 14.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe die Tat selbst und die Art, wie sie begangen worden sei, zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies sei falsch, denn der Beschwerdeführer könne bei der Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht nochmals für die gleiche Tat verurteilt werden. Nicht die begangene Tat sei massgebend, sondern die Le- galprognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen sei. Der Beschwerdeführer habe die Taten stets bestritten und stets betont, er würde so etwas nie machen. Das zeige bereits, dass keine Rückfallge- fahr für solche Taten bestehe. Er sei auch nach Eröffnung des Strafverfahrens nie rückfällig geworden. Betreffend häusliche Gewalt gebe es auch keine direkte Rück- fallgefahr, da der Beschwerdeführer geschieden sei und keine Freundin habe (pag. 6). Es brauche keine Einsicht in die Tat, denn es könne von jemandem, der die Tat stets bestritten habe, nicht verlangt werden, dass dieser die Tat für eine vorzeitige Entlassung gestehe. Vielmehr sei wichtig, dass er Einsicht in die Folge der Tat gewonnen habe. Reue könne er auch nicht zeigen, da er die Tat stets be- stritten habe und diese nie mit absoluter Sicherheit bewiesen worden sei. Der Be- schwerdeführer habe stets gesagt, dass er vor AIDS und Blut Angst habe. Diese Angst habe er auch bei Corona gezeigt. Es könne vom Beschwerdeführer nicht er- wartet werden, dass er seine Persönlichkeit ändere, da er diese Persönlichkeit nicht ändern könne. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht behandelbar. Das sei vor 10 Jahren so gewesen und werde auch in 5 Jahren so sein. Der Beschwerdeführer habe keine Behandlung unternommen, da er absolut kein Vertrauen in das System habe, was verständlich sei, wenn er fälschlicherweise verurteilt worden sei. Er habe jedoch Respekt vor den Behörden und den anderen und er habe in diesem Bereich auch Fortschritte gemacht. Das habe der Bericht der JVA C.________ klar gesagt. Der Beschwerdeführer sei bereit, an Sozialisierungsbemühungen und Entlas- sungsvorbereitungen mitzuwirken, sofern diese dazu dienen, ihm die vorzeitige Entlassung zu gewähren. Dies sei bis heute nicht der Fall gewesen, da die Behör- den immer nur auf eine Therapie gedrängt hätten. Konkrete Entlassungsvorberei- tungen seien nie vorgeschlagen worden. Die Verweigerung einer Therapie könne somit nicht negativ ins Gewicht fallen. Seit der Beschwerdeführer inhaftiert sei, spreche nichts dafür, dass er ohne Rücksicht auf die anderen das Ziel der Befriedi- gung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge. Er befolge die Regeln, sei vertrauens- würdig in der Arbeit und selbständig. So könne er seine selbständige Arbeit als Musiker wieder aufnehmen und sich, ohne straffällig zu werden, wieder eingliedern. Das sei wichtig für eine vorzeitige Entlassung, nicht seine Tat. Er verschliesse sich nicht, da er sich positiv in der Arbeit entfaltet habe und ein internes Konzert gege- 6 ben habe. Die Täterpersönlichkeit könne heute somit nicht negativ bewertet wer- den. Sie habe sich verbessert, wie aus dem Bericht der JVA C.________ hervor- gehe. Das Gutachten von «Herr E.________» sei nicht massgebend, denn es sei mehrheitlich ein Aktengutachten. Die Fragen seien nicht betreffend die Konditionen einer vorzeitigen Entlassung gestellt worden, sondern in Anbetracht einer Mass- nahme. Der Gutachter habe sich nicht zu einer normalen vorzeitigen Entlassung nach der Differenzialtheorie geäussert. Ausserdem seien Zusatzfragen der Vertei- digung nicht zugelassen worden. Diese wären jedoch für dieses Verfahren wichtig gewesen (pag. 7 f.). 14.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, die Tatschwere lasse Rückschlüsse auf die Täter- persönlichkeit zu, weshalb sie unter diesem Titel zu berücksichtigen sei. Es könne in diesem Zusammenhang nicht von einer «nochmaligen Verurteilung für die glei- che Tat» die Rede sein. Bezüglich der Unmöglichkeit einer Veränderung der Per- sönlichkeit bzw. Untherapierbarkeit sei daran zu erinnern, dass med. pract. E.________ mit Gutachten vom 21. September 2020 festgehalten habe, die voll- kommen fehlende Therapiemotivation bzw. die Ablehnung einer Behandlung ver- schlechtere die therapeutische Beeinflussbarkeit wesentlich. Es bestehe aber keine fixierte Behandlungsunfähigkeit. Die Situation verändere sich umgehend, sofern der Beschwerdeführer die Tatbegehung eingestehe und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auch auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulassen (pag. 47 f.). 14.4 Im Rahmen seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederho- len, er habe die Tat stets bestritten und es habe nie einen klaren und sicheren Be- weis gegeben, sondern die Verurteilung sei nur auf Basis der inneren Überzeugung des Gerichts und Indizien ausgesprochen worden. Es könne nicht verlangt werden, dass er die Tat plötzlich anerkenne und Reue und Einsicht zeige, um vorzeitig ent- lassen zu werden. Die Haltung des Beschwerdeführers betreffend das Delikt werde sich auch bis zum Ende der Strafe nicht ändern. In diesem Fall müsse die vorzeiti- ge Entlassung gewährt werden. Ansonsten würde er ein zweites Mal für das Glei- che verurteilt und das Recht, die Tat stets zu bestreiten, sei verletzt. Die Untersu- chung habe fast 10 Jahre gedauert. Während dieser Zeit habe der Beschwerdefüh- rer keine Gewalttat verübt. Er habe somit bereits vor seiner Verurteilung gezeigt, dass die Risikostatistiken bei ihm nicht stimmen würden und er eben zu den nicht rückfälligen Tätern gehöre. Die Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt oder Ge- walt gegen Beamte seien zu wenig relevant, um die vorzeitige Entlassung nicht zu erteilen. Aus dem Gutachten von Herr Dr. (recte: med. pract.) E.________ komme klar hervor, dass eine ambulante Therapie keinen Sinn mache, denn der Be- schwerdeführer sei nicht gewillt, eine zu machen. Das werde auch bis am Ende der Strafe so bleiben. Eine Therapie könne somit die Rückfallgefahr des Beschwerde- führers nicht senken. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Therapie verurteilt wor- den und könne somit auch nicht dazu gezwungen werden (pag. 65 f.). 14.5 Die Kammer kann sich den substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Täterpersönlichkeit vollumfänglich anschliessen. Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist – teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Er- wägungen – auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 7 14.6 Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten ausgeführt hat, lässt in Einklang mit der Vorinstanz Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. In diesem Fall ist es entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht zulässig, die Umstände der Straftat zu berücksichtigen (BGE 103 Ib 27). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine erneute Verurteilung des Beschwerdeführers für die gleiche Tat handeln soll. 14.7 Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten rechtskräftig verurteilt, seine Schuld gilt somit als bewiesen. Daran vermögen weder der pauschale Hinweis auf den In- dizienprozess noch die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor AIDS, Blut und Corona etwas zu ändern. Die Uneinsichtigkeit eines Straftäters spricht zwar grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant. Zudem stellen die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungspro- zess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen) und ohne Ta- taufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu er- warten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Nach Ansicht der Kammer zeigt das stetige Bestreiten der Taten entgegen den be- schwerdeführerischen Vorbringen keineswegs, «dass keine Rückfallgefahr für sol- che Taten besteht» (pag. 6), sondern zeugt von fehlendem Problembewusstsein und fehlender Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dass er auch mehr als 10 Jahre nach seiner Verurteilung keinerlei Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und sich nach wie vor als Opfer eines Justizirrtums sieht, erach- tet die Kammer legalprognostisch als äusserst ungünstig. Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen – sein «Recht, die Tat stets zu bestreiten», ist dadurch keineswegs verletzt und er wird auch nicht «ein 2. Mal fürs gleiche [sic!] Verurteilt [sic!]» (pag. 65). Der mehrfach vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe die Tat stets bestritten, weshalb keine Einsicht und Reue erwartet werden könne, greift somit klar ins Leere. 14.8 Sodann verkennt der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Insbesondere darf von ihm verlangt werden, dass er die Tat aufarbeitet und sich mit seinen tatre- levanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Die Weigerung, an den Re- sozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Pri- vatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenü- ber (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Das gilt auch, wenn keine ambulante oder stationäre Therapie angeordnet wurde (vgl. Be- schluss des Berner Obergerichts SK 19 180 vom 16. September 2019 E. 17.1 f.; KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 86 StGB). Aus dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer mit forensisch-psychiatrischem Gut- achten vom 13. Dezember 2010 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnosti- ziert wurde (amtliche Akten BVD, pag. 51), respektive mit forensisch-psychi- atrischem Gutachten vom 21. September 2020 die Verdachtsdiagnose einer nar- 8 zisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und psychopathischen Anteilen gestellt wurde, wobei differenzialdiagnostisch eine narzisstische Persönlichkeitsak- zentuierung mit paranoiden und psychopathischen Zügen vorliege (amtliche Akten BVD, pag. 917), vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich trotz dieser Diagnose durchaus möglich und ohne Weiteres zumutbar, sich im Rahmen von Sozialisierungs- bemühungen mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und ei- nen Veränderungsprozess durchzumachen. Dies gilt umso mehr, als dem Schrei- ben von Dr. med. D.________ vom 26. Mai 2011 entnommen werden kann, dass eine mindestens partielle Einsicht in die Persönlichkeitsstörung der erste Schritt in Richtung einer Veränderung der dysfunktionalen Muster sei. Einsicht sei natürlich deliktpräventiv und führe zu einer veränderten Risikoeinschätzung, hin zu einem geringeren Risiko (amtliche Akten BVD, pag. 66). Auch med. pract. E.________ führte aus, dass keine fixierte Behandlungsunfähigkeit bestehe. Die Situation ver- ändere sich umgehend, sofern der Beschwerdeführer die Tatbegehung eingeste- hen könnte und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auch auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulas- sen (amtliche Akten BVD, pag. 915). Dem Beschwerdeführer ist somit zu wider- sprechen, wenn er vorbringen lässt, eine Therapie könne die Rückfallgefahr nicht senken. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht nach- vollziehbar. Sie befremdet umso mehr, als es sich bei den Anlassdelikten offen- sichtlich nicht um Bagatellen handelt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheits- strafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. Vor dem Hintergrund von Art. 74 Abs. 4 StGB wäre zu erwarten gewesen, dass er sich während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug freiwillig und ausführlich mit den Anlasstaten und seinen Persön- lichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Dass er dies nicht tat, ist in Einklang mit der Vorinstanz erheblich negativ zu gewichten. 14.9 Inwiefern der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens und seiner Verurteilung hinsichtlich der Täterpersönlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, ist nicht ersichtlich. So wurde der Be- schwerdeführer rechtskräftig schuldig erklärt, in der Zeit von ca. 1. Juni 2001 bis 23. Mai 2005 16 Personen wissentlich und willentlich mit HIV angesteckt zu haben (amtliche Akten BVD, pag. 206 und pag. 334 Rückseite). Die Strafuntersuchung wurde am 24. Februar 2005 eröffnet (amtliche Akten BVD, pag. 223) und am 26. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal in Untersuchungshaft versetzt (amtliche Akten BVD, pag. 223 Rückseite). Die Straftaten des Beschwer- deführers erstreckten sich somit nicht nur über einen langen Zeitraum von knapp 4 Jahren, sondern er delinquierte – entgegen den beschwerdeführerischen Vor- bringen – auch nach Eröffnung des Strafverfahrens noch während 3 Monaten wei- ter; die letzte Tat beging er 3 Tage vor seiner ersten Verhaftung. Dass er ansch- liessend bis zu seiner Verurteilung rund 10 Jahre später keine weiteren einschlägi- gen Delikte verübt hat, ist folglich nicht auf eine nachhaltige Veränderung des Ver- haltens des Beschwerdeführers zum Besseren zurückzuführen, sondern liegt nach Auffassung der Kammer daran, dass er vom laufenden Strafverfahren Kenntnis er- langt hat und sich bis zu seiner Verurteilung regelmässig in Untersuchungshaft be- fand bzw. unter der Auflage von Ersatzmassnahmen stand (amtliche Akten BVD, 9 pag. 223 Rückseite). Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer somit keineswegs überzeugend bewiesen, dass er nicht in die Kategorie der rückfälligen Täter falle. Zudem lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung nicht de- liktfrei, sondern machte sich am 14. und 15. März 2013 insbesondere der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, indem er mit zwei Schwertern und einem Messer vor der Eingangstür seines Domizils erschien und gegenüber den Beamten – welche mit der sofortigen Anhaltung und Zuführung des Beschwerdeführers an das tagende Gericht beauftragt waren – in bedrohlicher Haltung ein Schwert erhob bzw. das Messer gegen diese richtete, und in Telefon- gesprächen mit der Polizei mindestens 30 Drohungen aussprach, namentlich, dass er jeden einzelnen Polizisten mit Kopfschüssen töten werde (amtliche Akten BVD, pag. 579 f.). Dadurch wird denn auch dem Argument des Beschwerdeführers, er habe immer alle Auflagen der Behörden respektiert und bereits früher gezeigt, dass er vor den Strafbehörden Respekt habe (vgl. pag. 5 und pag. 7) der Boden entzo- gen. Zwar trifft es zu, dass diese Verurteilung isoliert betrachtet zu wenig relevant ist, um die bedingte Entlassung nicht zu gewähren – Rückschlüsse auf die Täter- persönlichkeit können daraus aber ohne Weiteres gezogen werden. Namentlich lassen sich darin prognostisch zu berücksichtigende Merkmale erkennen, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. Impul- sivität, Aggressivität und eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86). 14.10 Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 7. Dezember 2022 hinsichtlich der Täterpersönlichkeit etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. So lässt sich dem Vollzugsbericht namentlich entnehmen, eine legalprognostische Einschätzung könne nicht vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer keine störungs- und/oder deliktorientierte Therapie besucht habe, keine Tatbearbeitungsgespräche geführt worden seien und der Beschwerdeführer sich nicht bereit erklärt habe, sich mit seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten sowie den deliktrelevanten Verhaltensmustern auseinanderzusetzen. Im Gegenteil habe er mehrfach wieder- holt, er sei unschuldig, habe keine Delikte begangen, sie hätten ihm die Delikte an- gehängt und er brauche daher keine diesbezüglichen Gespräche. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der deliktrelevanten Verhaltensweisen oder Einstellungen eine Entwicklung gemacht habe oder sich de- liktpräventive Eigenschaften oder Haltungen habe aneignen können (amtliche Ak- ten BVD, pag. 1252). Aus dem Vollzugsbericht geht somit nicht wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht hervor, dass sich die Täterpersönlichkeit verbessert hätte. 14.11 Schliesslich vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gut- achten von med. pract. E.________ vom 21. September 2020 nicht zu überzeugen. Dass es sich dabei um ein Aktengutachten handelt, spricht entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht per se gegen dessen Validität (BGE 127 I 54 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Auch die pauschalen Vorbringen, das Gutachten sei vor allem in Hinblick auf eine Mass- nahme angeordnet worden und der Gutachter habe sich nicht zur Differenzialtheo- rie geäussert, ändern – insbesondere für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit – 10 nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. Im Übrigen kann diesbezüglich voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 79 f.) verwiesen werden, welche sich bereits einlässlich mit die- sem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021 zum zutreffenden Schluss gekommen ist, die Ausführungen des Gutachters seien nachvollziehbar und schlüssig. 14.12 Insgesamt liegen keine objektiv nachvollziehbaren Veränderungen beim Be- schwerdeführer vor, die für einen tatsächlichen Wandel zum Besseren sprechen würden. Die innere Einstellung des Beschwerdeführers hat sich offensichtlich nicht verändert und er hat sich auch während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug nicht mit seinen Taten oder seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt. Für die Kammer ergibt sich eine äusserst ungünstige Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt. Das Kriterium ist mit der Vorinstanz klar negativ zu gewichten. 15. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 15.1 Unter diesem Titel führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerde- führer sei als beschuldigte Person zwar in keiner Weise zum Ablegen eines Ge- ständnisses oder zur Kooperation verpflichtet gewesen. Dem Urteil des Oberge- richts vom 11. April 2014 sei betreffend das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Taten nicht bloss bestritten, sondern im Gegenzug die Opfer verunglimpft, ihnen unseriösen Le- benswandel oder gar strafbare Handlungen unterstellt habe. Er habe im Verfahren einzelne Personen in einer Weise manipuliert, die über eine blosse Verteidigungs- strategie hinausgegangen sei. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei er nicht mehr zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, sondern habe sich zu Hause ver- schanzt und habe nur durch einen gross angelegten Polizeieinsatz dem Gericht zugeführt werden können. Das verdeutliche die besondere Skrupellosigkeit und Hinterhältigkeit des Beschwerdeführers und falle klarerweise zu dessen Ungunsten ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 71 f.). Sodann fasste die Vorinstanz den für diesen Titel wesentlichen Inhalt des Gutach- tens von med. pract. E.________ vom 21. September 2020 sowie des Beschlusses SK 21 306 des Obergerichts vom 15. November 2021 zusammen, worauf wieder- um verwiesen wird (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 72 f.). Namentlich könne aus dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gerade nicht auf die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung geschlossen werden, weil die bei ihm vorlie- genden Risikoeigenschaften durch die Struktur des Vollzuges und die unterlegene Position gegenüber dem Personal (inklusive körperlicher Unterlegenheit gegenüber den meisten Mitinsassen) dazu führten, dass er bislang auf entsprechendes Ver- halten verzichtet habe. Jedoch habe es zwei Situationen gegeben, in denen der Beschwerdeführer die Selbstkontrolle verloren und eine andere Seite seiner Per- sönlichkeit gezeigt habe. Dies zeige, dass es dem Beschwerdeführer wohl insbe- sondere in stressigen Situationen nicht ganz gelinge, die bei ihm vorliegenden Risi- koeigenschaften zu unterdrücken. 11 Weiter führte die Vorinstanz aus, die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers, sein Umgang mit Finanzen und der Umstand, dass er die diesbezüglichen Voll- zugsziele erreicht habe, seien positiv zu würdigen. Im Vergleich zur Einschätzung des Obergerichts vom 15. November 2021 sei teilweise eine Verbesserung im Voll- zugsverhalten festzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer in der letzten Beur- teilungsperiode nicht in verbale Konfliktsituationen habe verwickeln lassen, seine Impulsivität meist unter Kontrolle gehabt habe und eine höhere Belastbarkeit in Stresssituationen aufgewiesen habe. Das freundliche Auftreten, das Befolgen von Anweisungen, die Einhaltung der Hausordnung, der unproblematische Umgang mit den Mitarbeitenden sowie das Fehlen von Disziplinierungen würden positiv ins Ge- wicht fallen. Allerdings seien diese Umstände insofern zu relativieren, als der Be- schwerdeführer seine Freizeit gemäss dem Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 7. Dezember 2022 ausschliesslich zurückgezogen in seiner Wohnzelle ver- bringe und nicht am «Gruppengeschehen» teilnehme. Im Weiteren zeige er in Be- zug auf Konflikte eher ein vermeidendes Verhalten und sei wenig bereit, auf die Bedürfnisse von anderen einzugehen. Das Vollzugsverhalten weise zwar lobens- werte Aspekte auf und der Beschwerdeführer habe dieses teilweise sogar verbes- sern können. Jedoch seien nach Auffassung der JVA C.________ Anerkennung, egoistische Bedürfnisbefriedigung und Kontrolle weiterhin die «zentralen Bezie- hungsmotive» in der «reduzierten zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung» und es würden bis heute «stark misstrauische Haltungen und Verhaltensweisen» vorliegen. Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers müsse vorsichtig und über- legt angebracht und mit sachlichen Argumenten begründet werden. Aufgrund sei- ner Zurückgezogenheit und der wenigen sozialen Interaktionen sei keine zuverläs- sige Einschätzung möglich, wie er sich anlässlich von Meinungsverschiedenheiten bzw. Konflikten mit miteingewiesenen Personen verhalten würde. Im Gesamtkon- text könne nicht gesagt werden, seit dem Gutachten vom 21. September 2020 und der Beurteilung durch das Obergericht vom 15. November 2021 hätten sich ent- scheidend ins Gewicht fallende Veränderungen ergeben. Das Vorliegen von Fähig- keiten in Bereichen wie Planung, Organisation und Kommunikation bzw. Eigen- schaften wie Selbständigkeit, Ordnungssinn, Verlässlichkeit, Pünktlichkeit, Eigen- verantwortung, Engagement, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer seien zwar er- freulich. Dieser Umstand dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden und lasse – an- gesichts der Hinweise von med. pract. E.________ auf die durch die Struktur des Vollzugs bedingte unterlegene Position des Beschwerdeführers und dessen Risi- koeigenschaften – keinen Schluss auf eine positive Legalprognose zu. Im Gegen- teil erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers in der JVA C.________ allge- mein als «überangepasst» bzw. «sehr angepasst» und sei deshalb eher negativ zu bewerten. Der Beschwerdeführer könne aus seinem Vorbringen, in der JVA C.________ habe weder eine manipulative Seite noch dominantes Verhalten fest- gestellt werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es ihm im Voll- zug gemäss med. pract. E.________ gar nicht möglich sei, diese Eigenschaften auszuspielen. Ausserdem könne mit Blick auf die Ausführungen des Obergerichts vom 15. November 2021 keinesfalls die Rede davon sein, er habe sich im Vollzug «immer tadellos» verhalten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 73 f.). 12 Angesichts der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers erstaune nicht, dass er die im Vollzugsplan unter «Vollzugsverhalten allgemein», «Gesundheit», «Wohnen» und «Freizeit» festgehaltenen Vollzugsziele nur teilweise erreicht habe. Er verfüge kaum über ein tragendes prosoziales Netz aus stabilen Beziehungen. Es sei deshalb nachvollziehbar, wenn die JVA C.________ zum Schluss komme, die Vollzugsziele in Bezug auf die «Beziehungen zur Aussenwelt» seien nicht er- reicht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine materielle Wiedergutmachung geleistet habe. Die genannten Umstände wür- den klarerweise auf das Fehlen einer nachhaltigen und positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung hinweisen und seien dementsprechend zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Daran vermöge die Zahlung eines Betrags von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe Bern nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang auf den Hinweis bestanden habe, er bezahle das Geld nicht an die «Selbstinfizierenden» (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74 f.). Das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» falle aufgrund des negativen Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, des eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von Wiedergutmachungsleis- tungen und der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele – trotz einiger positi- ver Aspekte – insgesamt negativ ins Gewicht (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 75). 15.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, die positiven Umstände könnten nicht relativiert werden, indem dem Beschwerdeführer vorge- worfen werde, er nehme nicht am Gruppengeschehen teil. In Freiheit könne der Beschwerdeführer zurückgezogen leben, ohne dass er dabei die Gesellschaft ge- fährde. Es sei seine Wahl so zu leben, wie er es gut fände, solange er die anderen weder gefährde noch anderweitig belästige. In einem Jahr sei er pensioniert und müsse überhaupt nicht mehr arbeiten und könne sich ganz alleine der Musik wid- men. Stark misstrauische Haltungen und Vertrauensweisen [sic!] seien keine ge- fährlichen Eigenschaften, sofern er beschliesse, ein eigenständiges, zurückgezo- genes Leben zu führen. Das sei sein Recht und spreche absolut nicht gegen eine gute Legalprognose. Solange er zurückgezogen lebe und keinen Kontakt mit ande- ren pflegen wolle, könne er auch andere nicht gefährden. Das wirke also protektiv. Es sei absolut falsch, dass der Beschwerdeführer bis heute keine materielle Wie- dergutmachung geleistet habe. Er habe sein Haus verkaufen müssen und habe somit CHF 245'057.00 an die Opferhilfestelle Bern bezahlt gemäss Urteil des Obergerichts vom 11. April 2014. Die Schulden seien von der Steuerverwaltung eingetrieben worden. Die Summe sei vollumfänglich bezahlt worden und ein Teil der Gerichtskosten ebenso. Es könne auch nicht von einem eher negativen Verhal- ten in der JVA C.________ gesprochen werden, da der Rapport sehr positiv sei. Es könne auch nicht von bloss teilweiser Erreichung der Vollzugsziele gesprochen werden, da die Vollzugsbehörden nichts unternommen hätten, um realistische Voll- zugsziele mit möglichen Lockerungen und offenem Vollzug zu planen, weil sie von Anfang an das Ziel gehabt hätten, nachträglich eine Massnahme zu verlangen, was vom Gericht abgewiesen worden sei. Das könne somit nicht negativ ins Gewicht fallen, denn das habe nichts mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zu tun (pag. 8 f.). 13 15.3 Diesbezüglich wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 dar- auf hin, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Haus ver- kauft habe. Insgesamt bleibe jedoch unklar, ob, an wen und in welchem Umfang Zahlungen aus dem Verkaufserlös erfolgt seien. Zudem liesse sich – insbesondere mit Blick auf die eingereichte Pfändungsankündigung – nicht sagen, dass die fragli- chen Zahlungen auf freiwilliger Basis erfolgt wären, weshalb daraus nicht auf Ein- sicht bzw. eine positive Einstellungs- bzw. Verhaltensänderung geschlossen wer- den könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer beabsichtige, ein zurückgezogenes Leben zu führen, lasse sich nicht gänzlich verhindern, dass er mit anderen Men- schen in Kontakt trete. Dies müsse umso mehr gelten, als er künftig erneut als Mu- siklehrer tätig sein wolle. Im Vollzug hätte er Gelegenheit, den Umgang mit Kon- fliktsituationen zu lernen, mit denen er auch im extramuralen Alltag in der einen oder anderen Form konfrontiert sein werde. Durch sein vermeidendes Verhalten verschliesse er sich dieser Möglichkeit, was bei der hier vorzunehmenden Beurtei- lung negativ ins Gewicht falle (pag. 47 f.). 15.4 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen replizieren, das Haus sei schlussend- lich mit dem Einverständnis aller Parteien verkauft worden und die «Opferstelle» sowie die Exfrau des Beschwerdeführers seien ausbezahlt worden. Der Beschwer- deführer habe somit seine Schulden bezahlt und das sei klar positiv für seine Wie- dereingliederung, denn er starte sein neues Leben ohne Schulden. Da habe es keinen Platz für Einsicht oder positive Einstellung oder Verhaltensänderung. Das Schuld- und Konkursrecht sei für alle gleich und müsse auch für alle gleich ange- wendet werden (pag. 65). Im Strafvollzug müsse man fähig sein, mit anderen Men- schen umzugehen, und zwar noch mehr als draussen, wo man das Recht habe, al- leine zu leben und das Leben so zu gestalten, wie man wolle. Man dürfe alleine es- sen und alleine leben, was man dem Beschwerdeführer heute versuche zu verbie- ten. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er fähig sei, mit solchen unnötigen Regeln umzugehen und sie zu akzeptieren, so wie er auch fähig sei, korrekt mit den anderen umzugehen. Das habe er in seiner Arbeit gezeigt. Der Strafvollzug sei sozial bei der Arbeit am nächsten an der Freiheit. Da habe der Beschwerdeführer äusserst gute Fähigkeiten entwickelt. Er habe gezeigt, dass er Konflikte meistern könne. Der Rapport der Vollzugsanstalt sei äusserst positiv und spreche für die vorzeitige Entlassung (pag. 69). 15.5 Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich der beschwerdefüh- rerischen Einwände ist ergänzend festzuhalten was folgt: 15.6 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass gewisse Aspekte seines Ver- haltens in der JVA C.________ durchaus positiv ins Gewicht fallen. Jedoch lassen sich entgegen seiner Ansicht allein aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung ab- leiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognos- tisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es so- gar prognostisch negativ zu werten (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Die Vor- 14 instanz hat das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt. Sie berücksichtigte dabei sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte. In Einklang mit der Vorinstanz und entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen erachtet die Kammer die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Gruppenge- schehen als prognostisch relevant. So lässt seine Zurückgezogenheit namentlich keine zuverlässigen Einschätzungen zu, wie er sich anlässlich von Meinungsver- schiedenheiten bzw. Konflikten, welche sich in Freiheit unweigerlich ergeben wür- den, verhalten würde. Schliesslich wird es dem Beschwerdeführer auch nach Ver- büssung seiner Freiheitsstrafe nicht möglich sein, den Kontakt zu anderen Men- schen gänzlich zu vermeiden, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ne- gativ zu gewichten ist, dass er sich der Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsitua- tionen zu erlernen, verschliesst. Aufgrund dieser Vermeidungshaltung hat der Be- schwerdeführer denn auch nicht wie vorgebracht gezeigt, dass er Konflikte meis- tern kann. Zudem kann der Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 7. Dezem- ber 2022 – trotz diversen erfreulichen Aspekten – nicht pauschal als «sehr positiv» bzw. «äusserst positiv» (vgl. pag. 8 und pag. 69) bezeichnet werden, zumal – wie von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (vgl. E. 15.1 hiervor) – auch auf diverse problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hingewiesen wird. 15.7 Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen ist nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer CHF 245'057.00 an die Stiftung Opferhilfe Bern bezahlt hat. Zudem kann mit Blick auf die eingereichte Pfändungsankündigung (pag. 35) nicht von ei- ner freiwilligen Leistung zur Schadenswiedergutmachung ausgegangen werden, weshalb – auch bei vollständiger Begleichung der Genugtuungsforderungen – kei- nerlei Anhaltspunkte für einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdefüh- rers vorliegen. Diesbezüglich fällt denn auch klar zu Ungunsten des Beschwerde- führers ins Gewicht, dass er im Zusammenhang mit einer Bezahlung von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe Bern im März 2022 auf den Hinweis bestan- den hat, er bezahle dieses Geld nicht an die «Selbstinfizierenden» (amtliche Akten BVD, pag. 1250 und pag. 1314). Dieser Hinweis zementiert den fehlenden Gesin- nungswandel des Beschwerdeführers und ist negativ zu würdigen. Aus dem Pfän- dungsvollzug kann folglich prognostisch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Daran ändern die Einwände, das Haus sei schlussendlich mit dem Einverständnis aller Parteien verkauft worden und das Schuld- und Konkurs- recht sei für alle gleich und müsse auch für alle gleich angewendet werden, nichts. Schliesslich wirkt sich auch die angebliche Schuldenfreiheit des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich seines deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht für ihn aus, sondern dieser Umstand wird im Rahmen der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sein. 15.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es könne nicht von bloss teilweiser Erreichung der Vollzugsziele gesprochen werden, da die Vollzugsbehörden nichts unternommen hätten, um realistische Vollzugsziele mit möglichen Lockerungen und offenem Vollzug zu planen, weil sie von Anfang an das Ziel gehabt hätten, nachträglich eine Massnahme zu verlangen, kann ihm nicht gefolgt werden. Inwie- fern keine realistischen Vollzugsziele festgelegt worden wären und weshalb deren nur teilweise Erreichung nichts mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zu tun 15 haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Zumal sich das Obergericht mit Beschluss vom 15. November 2021 bereits ausgiebig mit den Vollzugszielen des Beschwerdeführers und seines damit zusammenhängenden Verhaltens auseinan- dergesetzt hat, belässt es die Kammer aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers dabei, auf die dortigen Ausführungen zu verweisen (amtli- che Akten BVD, pag. 1107 ff.). 15.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens als insgesamt negativ zu bewerten. Dies namentlich auf- grund des negativen Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Tat und im Straf- verfahren (Verunglimpfen der Opfer, Manipulation der Opfer, Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verschanzen in der Wohnung), des – trotz ei- niger positiver Aspekte – insgesamt verweigernden und deshalb eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von freiwilligen Wiedergutma- chungsleistungen, welche auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführer schliessen lassen würden, sowie der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele. 16. Zu erwartende Lebensverhältnisse 16.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer verfüge heute kaum über ein tragendes prosoziales Netz aus stabi- len Beziehungen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 75). Über die Zukunftspläne des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wohnorts sei nichts bekannt. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in sein früheres Domizil zurückkehren werde, zumal er sein Haus verkauft habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügen solle, das ihn nach seiner Entlassung unter- stützen könnte. Bezüglich der Absicht des Beschwerdeführers, nach seiner Entlas- sung wieder als Musiklehrer tätig sein zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass med. pract. E.________ mit Gutachten vom 21. September 2020 ausgeführt habe, im Prinzip sei auch das Erteilen von Musikunterricht wegen der stark ausgeprägten Fähigkeit des Beschwerdeführers, in diesem Rahmen eine asymmetrische Bezie- hung mit sich in der überlegenen Position zu schaffen, als risikorelevante Situation zu bewerten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer durch eine erneute Tätigkeit als Musiklehrer ein finanzielles Auskommen ermögli- chen könne, was grundsätzlich positiv zu würdigen wäre. Selbst wenn der Musikun- terricht nur via Internet stattfinden solle, bestünde das Risiko, dass in diesem Rah- men erneut asymmetrische Beziehungen entstünden, die die Begehung von weite- ren Straftaten begünstigen könnten. Insgesamt seien die zu erwartenden Lebens- verhältnisse angesichts der unklaren Zukunftspläne betreffend Wohnort, des Feh- lens eines deliktprotektiven sozialen Empfangsraums und der Absicht, erneut in ei- nem risikobehafteten beruflichen Umfeld tätig zu sein, negativ zu bewerten (amtli- che Akten Vorinstanz, pag. 76 f.). 16.2 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich vorbringen, er habe eine gute Bildung, die ihm ein neues Einkommen garantiere, da es viele Leute gebe, die Musikstun- den benötigten und er auch Konzerte geben könne. Da er in Kürze pensioniert sei und über CHF 20'000.00 besitze für seine Wiedereingliederung, sei das sehr posi- tiv zu werten. Er werde keine finanziellen Probleme haben, die ihn zu Straftaten 16 verlocken könnten. Die Vollzugsbehörde könne ihm seine Arbeit als Musiker nicht verbieten, da er die vorgeworfene Straftat nicht während seiner Arbeit als Musikleh- rer begangen habe, sondern während einer Nebentätigkeit als Heiler bei sich zu Hause, die er ganz sicher nie mehr aufnehmen werde (pag. 6 f.). Seine gesell- schaftliche Integration in die Familie könne auch nicht negativ bewertet werden, da er gar keine Familie habe und ein neues Umfeld aufbauen müsse. Da er immer selbständig gearbeitet und nie ein grosses soziales Umfeld gehabt habe und das nicht brauche, solle das auch nicht negativ bewertet werden. Die Integration in die Arbeitswelt werde einfach sein, da er schon immer als selbständiger Musiker gear- beitet habe. Es könne ihm also nicht vorgeworfen werden, dass noch keine Ge- spräche betreffend vorzeitige Entlassung stattgefunden hätten, da das nicht sein Fehler sei. Es müsse auch nichts bekannt sein betreffend den zukünftigen Wohn- ort. Die vorzeitige Entlassung könne mit der Auflage gewährt werden, dass die Ent- lassung dann erfolge, wenn der Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden habe. Ein tragfähiges soziales Umfeld brauche er auch nicht. Er habe immer eher zurückgezogen gelebt und sei nie straffällig geworden deswegen. Betreffend seine Tätigkeit als Musiklehrer sei das Gutachten willkürlich, denn ihm könne die Tätig- keit als Musiklehrer nicht verboten werden und es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine Arbeit nicht mehr aufnehmen könne. Das wäre ein unzuläs- siger Eingriff in seine Freiheit. Das könne nicht als Risikosituation eingestuft wer- den, da er nie als Musiklehrer je einem Schüler etwas angetan habe. Die Ereignis- se, für die er verurteilt worden sei, hätten immer bei ihm zuhause stattgefunden. Er habe seine Tätigkeiten als Musiklehrer und Heiler klar getrennt. Als Heiler werde er ganz sicher nicht mehr tätig sein. Der Beschwerdeführer werde sich durch die er- neute Tätigkeit als Musiklehrer sicher ein finanzielles Auskommen ermöglichen. Das sei positiv zu werten. Ein hypothetisches Risiko, dass in diesem Rahmen er- neut asymmetrische Beziehungen entstünden, sei nur hypothetisch und sei heute sowie in 5 Jahren gleich. Das spreche für die vorzeitige Entlassung. Er arbeite als Musiklehrer in keinem risikobehafteten Umfeld, wenn er bloss Musikstunden gebe und vor allem nicht, wenn das per Internet geschehe (pag. 9). 16.3 Dem entgegnete die Vorinstanz, durch seine Tätigkeit als Musiklehrer könnte die Begehung von weiteren Straftaten begünstigt werden. Hätte sich der Beschwerde- führer mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt bzw. an seiner Persönlichkeit gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich von der fraglichen Tätigkeit di- stanziere, zumal einige seiner Opfer ehemalige Musikschüler und Musikschülerin- nen gewesen seien. Die zur Diskussion stehende Absicht zeige folglich einen Man- gel an Problembewusstsein auf und sei deshalb negativ zu würdigen (amtliche Ak- ten Vorinstanz, pag. 48). 16.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholen, er habe als Musiklehrer nie Delikte begangen. Es sei sein Beruf und die Behörden müssten die Resozialisierung in seinem Beruf begünstigen und könnten ihm seinen Beruf nicht verbieten. Es sei die einzige Tätigkeit, die er sofort nach seiner Entlassung wieder aufnehmen könne. Er sei in seiner Tätigkeit als Heiler bei sich zu Hause verurteilt worden und nicht in seiner Tätigkeit als Musiklehrer. Somit sei es willkür- lich, diese Tätigkeit als nicht realistisch zu bezeichnen. Er habe seine Instrumente gelagert und wenn er nicht noch in diesem Jahr freikomme, riskiere er, seine Sa- 17 chen zu verlieren, da er kein Geld mehr habe, um die Miete zu bezahlen. Das Geld, das er im Gefängnis noch habe, erlaube ihm zum jetzigen Zeitpunkt eine gute Re- sozialisierung. Wenn die Behörden ihn jedoch noch lange festhielten, werde er am Schluss alles verloren haben und seine Resozialisierung werde dann sehr er- schwert. Das spreche auch für eine sofortige vorzeitige Entlassung (pag 67). 16.5 Auch hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse kann sich die Kammer den zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und vollumfänglich darauf verweisen. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrheitlich wiederholen lässt, was er bereits vor der Vorinstanz ausgeführt hat, ist nachfolgend auf seine Einwände einzugehen: 16.6 Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die kon- krete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künf- tige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnli- che Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen. Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen, wie etwa gefestigte Wohnstrukturen, zu knüpfen (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer verfügt – wie von diesem selbst vorgebracht – über kein soziales Umfeld. Auch betreffend den zukünftigen Wohnort ist noch nichts bekannt. Entgegen der beschwerdeführeri- schen Ansicht sind diese Umstände prognostisch negativ zu gewichten. 16.7 Zwar ist zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt wenig bekannt (amtliche Akten BVD, pag. 354), er gab jedoch an, nie Geldproble- me gehabt zu haben und war damals Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (amtli- che Akten BVD, pag. 19). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dürften im Tatzeitpunkt somit günstig gewesen sein. Anhaltspunkte, wonach seine Taten finanziell motiviert waren, liegen jedenfalls keine vor. Konnten günstige äus- sere Verhältnisse Straffälligkeit in einem früheren Zeitpunkt nicht verhindern, ist dies prognostisch wenig aussagekräftig (BGE 104 IV 281; KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 86). Folglich fällt die angebliche Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers sowie das von ihm erwartete Einkommen durch Erteilen von Musikstunden prognostisch kaum ins Gewicht. 16.8 Zumal sich der Beschwerdeführer bis heute nicht mit seinen Taten auseinanderge- setzt hat und diese bis heute bestreitet, besteht entgegen seinen Behauptungen keinerlei Garantie, dass er nach seiner Entlassung nicht wieder als «Heiler» tätig sein wird. In diesem Zusammenhang mutet auch der wiederholte Einwand des Be- schwerdeführers, seine Tätigkeiten als Musiklehrer und «Heiler» klar getrennt zu haben, befremdend an. Er scheint gänzlich zu verkennen, dass eine Vielzahl seiner Opfer ehemalige Musikschülerinnen und Musikschüler von ihm waren oder über solche mit ihm in Kontakt traten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 229 ff.). Seine Tätigkeiten als Musiklehrer und «Heiler» bezogen sich somit teilweise auf den glei- chen Personenkreis. Da er seine Musikschule in seinem Wohnhaus betrieben hat (amtliche Akten BVD, pag. 354), bestand denn auch keine klare räumliche Tren- nung zu seiner Tätigkeit als «Heiler». Die Absicht des Beschwerdeführers, künftig 18 wieder als selbständiger Musiklehrer tätig sein zu wollen, zeugt von fehlendem Problembewusstsein. Mit der Vorinstanz ist dieser Umstand negativ zu würdigen. 16.9 Für die Kammer liegen damit keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würden. Die angebliche Schuldenfrei- heit und das von ihm erwartete Einkommen wirken sich lediglich neutral aus. Ins- gesamt sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse mit der Vorinstanz als negativ zu gewichten. 17. Gesamtwürdigung Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der klar negativ bzw. negativ zu gewichtenden Kriterien der Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse trotz des als positiv einzuschätzenden Vorlebens des Beschwerdeführers gleich wie die Vor- instanz (vgl. amtliche Akten SID, pag. 78) zu einer negativen Legalprognose. 18. Differenzialprognose 18.1 Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe verblieben mehr als viereinhalb Jahre. Damit stehe ihm sowohl für eine ernsthafte Aufarbeitung der Straftaten als auch für eine freiwillige therapeutische Auseinan- dersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und Problemberei- chen ausreichend Zeit zur Verfügung, innert derer – ein ernsthaftes Engagement vorausgesetzt – eine relevante Verbesserung zu erwarten sei. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden könne. Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlich- keitsmerkmalen sei – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und dürfe erwartet werden. Auch betreffend das Kriterium «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» bestehe bei Vollverbüssung die Chance zur Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer insbesondere an seiner zwischenmenschlichen Be- ziehungsgestaltung und seinen misstrauischen Haltungen und Verhaltensweisen arbeite, sich vermehrt auf soziale Interaktionen einlasse, materielle Wiedergutma- chung leiste und sich für die Erreichung der Vollzugsziele bzw. die Einhaltung des Vollzugsplans einsetze. Schliesslich biete eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer besser auf den Entlassungszeitpunkt vor- zubereiten. So könnte er etwa seine Zukunftspläne betreffend Wohnort konkretisie- ren und durch eine Intensivierung der Kontakte zur Aussenwelt damit beginnen, ei- nen tragfähigen sozialen Empfangsraum aufzubauen. Überdies hätte er Gelegen- heit, die nach der Entlassung beabsichtigte Tätigkeit als Musiklehrer zu überden- ken, und sich über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten und – soweit nötig – die Finanzierung seines Lebensunterhalts Gedanken zu machen und erste Vorkeh- rungen zu treffen. Bei entsprechenden Bemühungen des Beschwerdeführers be- stehe demnach die realistische Chance, dass die Legalprognose bei Vollverbüs- sung der Freiheitsstrafe wesentlich günstiger ausfalle als im heutigen Zeitpunkt, was gegen eine bedingte Entlassung spreche. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindere, sondern bloss aufschiebe. Jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb 19 der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Wenn der Beschwerdeführer die für eine Verbesserung der Legalprognose erfor- derlichen Anstrengungen unterlasse, würden sich folglich beide Entlassungsszena- rien als gleichermassen negativ erweisen. Davon scheine selbst der Beschwerde- führer auszugehen, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren noch angegeben habe, das Rückfallrisiko sei heute und in fünf Jahren «dasselbe». Insgesamt könne nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüs- sung der Strafe die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers. Es seien gemäss der Einschätzung von med. pract. E.________ insbesondere auch keine Weisungen oder Auflagen denkbar, die das Rückfallrisiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers spreche die Differenzialprognose deshalb gegen eine bedingte Entlas- sung. Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet sei (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 80 f.). 18.2 Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Dass bis zur Voll- verbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um mit dem Beschwerdeführer die begangenen Taten aufzuarbeiten, erscheint zwar mit Blick auf seine verweigernde Haltung wenig wahrscheinlich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt, wird der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit zweifellos auch dazu nutzen können, an seinem Verhalten zu arbeiten und seine Wiederein- gliederung in die Gesellschaft zu organisieren. Folglich ist eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlas- sens legalprognostisch relevanter Anstrengungen zeigte die Vorinstanz darüber hinaus zutreffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Aus diesem Grund verfängt auch der beschwerdeführeri- sche Einwand, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers werde sich verschlech- tern, wenn er weiter in Haft bleibe und ihm kein Vertrauen geschenkt werde (pag. 10), nicht. 18.3 Ferner ist zu beachten, dass sich eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auch nach Ansicht der Verteidigung unter anderem deshalb rechtfertigen würde, da ihm die Behörden Auflagen machen könnten und ihn so kontrollieren könnten, was später nicht mehr möglich sei (pag. 5 und pag. 67). Er sei so schnell wie möglich unter Aufsicht in die Gesellschaft einzugliedern, eine Freilassung in 5 Jahren ohne Kontrolle liege nicht im Interesse einer guten Eingliederung (pag. 6). Selbst der Be- schwerdeführer scheint jedoch nicht auszuschliessen, nach seiner Entlassung nach N.________ (Land) auszureisen, da das sein Recht sei (pag. 10). Mit einem Weg- zug ins Ausland gehen die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden verloren; im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz kann ein Widerruf der bedingten Entlassung – entgegen den unsubstantiierten Vorbringen des Be- schwerdeführers (vgl. pag. 10) – regelmässig weder angeordnet noch vollstreckt werden. Bei einer Ausreise des Beschwerdeführers nach N.________ (Land) wäre dem auch im vorliegenden Fall so. Diesfalls fiele zudem die Möglichkeit, dem Be- schwerdeführer Weisungen oder Bewährungshilfe zu erteilen, weg. Eine Kontrolle 20 wäre somit ohnehin nicht mehr möglich, weshalb auch dieses Argument des Be- schwerdeführers nicht verfängt. 18.4 Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Rückfall das hoch- rangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutz- bedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist. 18.5 Die Legalprognose fällt im Rahmen der Differenzialprognose somit ebenfalls nega- tiv aus, weshalb eine bedingte Entlassung nicht vorzuziehen ist. 19. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, vom unter- liegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 VR- PG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen sowohl im vor- als auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gestellt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 14; pag. 3). 21. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 22. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozes- sarmut abgewiesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 82 f.). In seiner Beschwerde vom 26. Juni 2023 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die vorinstanzliche Nicht- gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand. 23. Für das oberinstanzliche Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge nach den genannten Kriterien zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei das Kriteri- um der Aussichtslosigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerde- 21 führer die Gründe für die Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt und dargelegt. Wie bereits erwähnt, beschränkte sich der Beschwerdeführer obe- rinstanzlich weitgehend darauf, seine bereits vorgebrachte Darstellung zu wieder- holen. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Die Frage der Mittellosigkeit kann damit offen gelas- sen werden und es kann insbesondere auf das Einholen von Belegen verzichtet werden. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfah- renskosten erhoben. 22 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im oberinstanzlichen Beschwerde- verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt C.________ Bern, 8. November 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23