Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'099.10. A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3'099.10, ausmachend CHF 2'324.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 774.80, besteht keine Rückzahlungspflicht. 37 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.