Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 24'849.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.