1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Minigrip Marihuana, Messer, Messer mit automatischem Mechanismus und Elektroschockgerät, werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon, Bauchtasche, werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. 1.-2. sowie 5. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. a und b, 111, 134 StGB 4 Abs. 1 Bst. c, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: