___ somit eine Entschädigung von CHF 3'099.10 ausgerichtet. Die Kostenfolge präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3'099.10, ausmachend CHF 2'324.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 774.80, besteht keine Rückzahlungspflicht. 32 VI. Verfügungen