23.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt B.________ (Aufwand von rund 19 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 70.30 und MWST von CHF 309.40) insgesamt als angemessen, wobei die eingereichte Kostennote aufgrund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um fünf Stunden auf rund 14 Stunden zu kürzen ist. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 3'099.10 ausgerichtet.