Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 24'849.45 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 23.3 Oberinstanzliches Verfahren